§ 32 Meldegrenze — Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Rückverweise
Die Meldegrenze beträgt pro Schadenszahlung 10 000 000 EUR.
…mit 10. Juni 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 109/007/12813/2023 20, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: A B), den Beschluss gefasst: Die Revision wird…