§ 32 Meldegrenze — Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Gliederung
2. Hauptstück Erhebungen
7. Abschnitt Meldung von grenzüberschreitenden Großschäden im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Meldung im Anlassfall
§ 32 Meldegrenze
Rückverweise
Die Meldegrenze beträgt pro Schadenszahlung 10 000 000 EUR.
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