Meldepflichtig sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 1 und Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 in der jeweils geltenden Fassung, die
1. ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung ausüben,
2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig verrichten und
3. bei denen in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß § 32 erreicht oder überschritten wurde.
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