§ 30 Meldeinhalt — Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Gliederung
2. Hauptstück Erhebungen
7. Abschnitt Meldung von grenzüberschreitenden Großschäden im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Meldung im Anlassfall
§ 30 Meldeinhalt
(1) Im Speziellen ist eine Einzelmeldung für Schadenszahlungen in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt- und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden, zu legen.
(2) Die in der Meldeperiode geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach
1. Frachtversicherung, Sonstige Direktversicherung und Rückversicherung,
2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes und
3. der Unterscheidung in freien Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr (für alle Länder außer AT)
zu melden.
(3) Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
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