(1) Im Speziellen ist eine Einzelmeldung für Schadenszahlungen in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Direkt- und Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden, zu legen.
(2) Die in der Meldeperiode geleisteten Schadenszahlungen sind in der Gliederung nach
1. Frachtversicherung und Sonstiger Direktversicherung,
2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes und
3. der Unterscheidung in freien Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehr (für alle Länder außer AT)
zu melden.
(3) Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.
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