(1) Die Meldungen sind jährlich an die OeNB zu erstatten.
(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderjahr, dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung zuzurechnen ist bzw. in dem der Forderungs- bzw. Verpflichtungsbestand gebucht wurde.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens am 15. Februar des Folgejahres zu erstatten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise