§ 29 Meldeperiode und Meldungslegung — Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Gliederung
2. Hauptstück Erhebungen
6. Abschnitt Meldung von grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Jährliche Meldung
§ 29 Meldeperiode und Meldungslegung
(1) Die Meldungen sind jährlich an die OeNB zu erstatten.
(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderjahr, dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung zuzurechnen ist bzw. in dem der Forderungs- bzw. Verpflichtungsbestand gebucht wurde.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens am 15. Februar des Folgejahres zu erstatten.
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