§ 26 Meldeperiode und Meldungslegung — Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Gliederung
2. Hauptstück Erhebungen
5. Abschnitt Meldung von grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Quartalsweise Meldung
§ 26 Meldeperiode und Meldungslegung
(1) Die Meldungen sind quartalsweise an die OeNB zu erstatten.
(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung zuzurechnen ist.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.
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