§ 15 Meldeperiode — Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Rückverweise
(1) Die Meldungen sind quartalsweise zu erstatten.
(2) Für quartalsweise Meldungen ist die Meldeperiode das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde .
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.
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