(1) Die Meldungen sind quartalsweise zu erstatten.
(2) Für quartalsweise Meldungen ist die Meldeperiode das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde .
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.
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