(1) Meldepflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften,
1. die ihren Sitz/Wohnsitz im Inland haben,
2. die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis K, M bis O, Q bis T, der Gruppe 64.2 sowie der Abteilung 66 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten,
3. deren Gesamterlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus für das Ausland erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungs-Exporte) oder deren Gesamtaufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für aus dem Ausland bezogene grenzüberschreitende Dienstleistungen (Dienstleistungs-Importe) in dem der aktuellen Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahren die Meldegrenze gemäß § 14 erreicht oder überschritten haben.
(2) Die Meldepflicht besteht für die vier Quartale des dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erstmals erreicht oder überschritten wurde, folgenden Jahres.
(3) Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze unterjährig nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des § 12 Abs. 1 mehr getätigt werden (Leermeldung).
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