§ 10 Meldeperiode — Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Rückverweise
(1) Die Meldungen sind jährlich zu erstatten.
(2) Für jährliche Meldungen ist die Meldeperiode das Kalenderjahr, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens am 15. Februar des dem Kalenderjahr unmittelbar nachfolgenden Jahres zu erstatten.