BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland§ 9

§ 9Begünstigungsklausel

In Kraft bis 31. Dezember 2022
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Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

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