(1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar:
1. Hausarbeiterinnen und Hausarbeitern (Facharbeiterinnen und Facharbeitern mit einschlägigen Arbeiten) 17,08 €
2. Hausarbeiterinnen/Hausarbeitern und Hausreinigerinnen/Hausreinigern 12,05 €.
(2) Für unbedingt notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden, die auftragsgemäß durchgeführt werden müssen, gebührt ein Zuschlag von 100%.
(3) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes, Speichel) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 67,65 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
(4) Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.
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