BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2022

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2022

In Kraft seit 25. November 2021
Up-to-date

Art. 1

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 mit 1,018 festgesetzt.