Vorwort
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 01. November 2021 wie folgt angepasst:
1. Die Ansätze betreffend Gehalt, außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage (§§ 103 Abs. 2 Z 2 und 104 Abs. 2 Z 2 Gehaltsgesetz 1956) werden um 3,7 % erhöht.
2. Die Ansätze betreffend Dienstzulage (§ 105 Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956) werden um 3,7 % erhöht.
3. Die Ansätze betreffend Verwendungszulage (§ 106 Abs. 1 und Abs. 1a GehG 1956) werden um 3,7 % erhöht.
4. Der Postbus-Ansatz des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages (vormals Postbus V/2-Ansatz) wird um 3,7 % erhöht.
Diese Verordnung tritt mit 01. November 2021 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 496/2020 mit Ablauf 31. Oktober 2021 außer Kraft.
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
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Anlage 1PDF(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
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Anlage 2PDF(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
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Anlage 3PDF(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)
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Anlage 4PDF