In der Anlage werden die Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 255/2021, bestimmt, für die mit Organstrafverfügung Geldstrafen eingehoben werden dürfen, und die einzuhebenden Beträge festgesetzt.
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