§ 5 In- und Außerkrafttreten — Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens
Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für Bildungseinrichtungen im Gesundheitsbereich, BGBl. II Nr. 492/2003, außer Kraft.
(3) § 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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