(1) Die Leitung einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, b, d, g, h, i, j, l und n BilDokG 2020 angeführten Daten der Schüler und Schülerinnen unter Verwendung der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
1. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, verarbeiteten Daten spätestens bis 30. November jedes Kalenderjahres;
2. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Z 1 fallen, verarbeiteten Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Bildungsganges.
(3) Vor der Übermittlung gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler und Schülerinnen erst nach den gemäß § 3 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
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