§ 3 Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung — Erklärung des Generalkollektivvertrages zu Corona-Maßnahmen zur Satzung
Rückverweise
(1) Die Wirksamkeit dieser Satzung beginnt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Generalkollektivvertrages.
(2) Mit Wirksamkeit dieser Satzung tritt die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung erklärt wird, BGBl. II Nr. 446/2021, außer Kraft.
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