BundesrechtVerordnungenVO Rekapitalisierungsmaßnahmen

VO Rekapitalisierungsmaßnahmen

In Kraft seit 01. Oktober 2021
Up-to-date

Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen

§ 1

Die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang
PDF