Art. 1 § 3 Inkrafttreten — Lehrplan des Lehrgangs für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Diese Verordnung und die Anlage zu dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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