Vorwort
§ 1
Bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA gemäß § 12a Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1988) eines Wirtschaftsjahres gilt Folgendes:
1. Der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG 1988 ist zu erhöhen um darin enthaltene
a) Absetzungen für Abnutzungen im Sinne von § 7, § 8, § 13, § 16 Abs. 1 Z 8 und § 28 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988),
b) Abschreibungen des Anlagevermögens auf den niedrigeren Teilwert im Sinne von § 6 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 sowie
c) abzugsfähige Zinsaufwendungen des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
2. Der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG 1988 ist zu vermindern um darin enthaltene
a) Zuschreibungen des Anlagevermögens im Sinne von § 6 Z 1 und Z 2 lit. a sowie Z 13 EStG 1988 sowie
b) steuerpflichtige Zinserträge des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
3. Erhöhungen gemäß Z 1 und Verminderungen gemäß Z 2 sind nur insoweit vorzunehmen, als sich diese nach den Vorschriften des EStG 1988 und des KStG 1988 bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG 1988 in diesem Wirtschaftsjahr steuerlich auswirken.
§ 2
Bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA eines Veranlagungszeitraumes gemäß § 12a Abs. 7 Z 1 lit. b KStG 1988 gilt § 1 sinngemäß. Weiters sind die in den Gesamtbeträgen der Einkünfte enthaltenen Firmenwertabschreibungsfünfzehntel gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 erhöhend, nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß § 9 Abs. 7 letzter Teilstrich KStG 1988 vermindernd zu berücksichtigen.
§ 3
Diese Verordnung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Zuschreibungen gemäß § 1 Z 2 lit. a sowie nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß § 2 sind nur dann vermindernd zu berücksichtigen, wenn die vorangegangenen Abschreibungen (§ 1 Z 1 lit. b, § 2) Wirtschaftsjahren zuzuordnen sind, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.