Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
1. unter dem Begriff „Schulverwaltung“: sämtliche Verarbeitungen personenbezogener Daten, die in datenschutzrechtlicher Verantwortung der Schulleitung am Schulstandort aufgrund schulgesetzlicher Regelungen vorzunehmen sind, soweit sie nicht in den Z 3 bis 6 geregelt sind; davon umfasst sind
a) Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten in den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020; dazu gehören jedenfalls alle IT-Systeme und Dienste, soweit deren Benutzerinnen und Benutzer, insbesondere in der Rolle der Schulleitung oder Sokrates-Administration damit schulweit auf personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern zugreifen können, oder die überwiegend zur Verwaltung personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO eingesetzt werden,
b) Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020,
c) Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten zur Ausstellung von Zeugnissen,
d) Datenverarbeitungen in Bezug auf Stundenplanerstellung, Personalverwaltung, aktenmäßige Kommunikation zwischen Schule und Schulbehörde;
2. unter dem Begriff „Endgeräteverwaltung (Mobile Device Management)“: ein IT-System zur zentralisierten Verwaltung von digitalen Endgeräten gemäß Z 10; dieses IT-System dient der Erfüllung der in § 10 festgelegten Funktionalität;
3. unter dem Begriff „Unterrichtsdokumentation“: sämtliche Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten, die zu Zwecken der laufenden Dokumentation des Unterrichts und der Leistungsbeurteilung durch die Lehrperson vorgenommen werden sowie Datenverarbeitungen zur Durchführung von Kompetenzerhebungen;
4. unter dem Begriff „IT-Services für pädagogische Zwecke“: Maßnahmen zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für IKT-gestützten Unterricht und elektronische Kommunikation, insbesondere die Zurverfügungstellung von Lernplattformen sowie die Einrichtung von Schülerinnen- und Schüler-Mail-Postfächern, Online-Office-Umgebungen, Onlinespeicherplatz und Webpräsenzen (zB für Projekte);
5. unter dem Begriff „Fernverwaltung“: der Zugriff von Lehrpersonen auf die Schülerinnen- und Schülergeräte während des IKT-gestützten Unterrichts;
6. unter dem Begriff „Authentifizierung“: die Überprüfung der Identität einer Benutzerin oder eines Benutzers im Zuge eines Anmeldevorgangs an einem IT-System und Dienst;
7. unter dem Begriff „Bildungsstammportal“: ein Portal, das der Benutzer- und Berechtigungsverwaltung zugriffsberechtigter Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie Erziehungsberechtigte) für den Zugang zu IT-Systemen und Diensten gemäß Z 1 bis 4 dient;
8. unter dem Begriff „Bildungsportalverbund“: die Gesamtheit der Bildungsstammportale, deren Betreiber eine Vereinbarung zu gemeinsamen Rechten, Pflichten und Nutzungsbedingungen (Bildungsportalverbundvereinbarung) unterzeichnet haben;
9. unter dem Begriff „IT-Systeme und Dienste“: Systeme und Dienste gemäß Art. 32 DSGVO, über deren Einsatz durch die Stelle gemäß § 15 Z 2 entschieden wurde und die in Schulen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. im öffentlichen Interesse sowie zur Durchführung der Datenverarbeitungen nach Z 1 bis 7 eingesetzt werden;
10. unter dem Begriff „digitale Endgeräte“: Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets; diese können durch den Dienstgeber als Sachbehelf gemäß § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, bzw. § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder durch die Erziehungsberechtigten als Arbeitsmittel gemäß § 14a iVm § 61 SchUG bereitgestellt werden;
11. unter dem Begriff „Schulnetz“: die Gesamtheit aller Netzwerke, Komponenten und Server, die Software, Dienste und Daten bereitstellen, um am Schulstandort durch digitale Endgeräte (unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentümer) genutzt zu werden.
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