BundesrechtVerordnungenIKT-Schulverordnung4. Abschnitt Technische und organisatorische Maßnahmen beim IKT-gestützten Unterricht und für Lern- und Arbeitsplattformen§ 13

§ 13 Funktionalitäten der Endgeräte im IKT-gestützten Unterricht

In Kraft seit 01. September 2021
Up-to-date