(1) Unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 11 ist die Verwendung eines digitalen Endgerätes im Schulnetz als Arbeitsmittel im IKT-gestützten Unterricht, zum eigenständigen Lernen und für Zwecke der Schulverwaltung zulässig.
(2) Unzulässig ist
1. eine Verwendung für kommerzielle oder gewerbliche Zwecke,
2. eine übermäßige Auslastung des Schulnetzes für private Zwecke,
3. die Integration von kommerzieller Werbung (ausgenommen die Diskussion über die Vor- und Nachteile eines Produktes durch Benutzerinnen und Benutzer) in schüler- oder lehrerbezogene Webpräsenzen sowie Lernplattformen,
4. eine Verwendung mit dem Ziel der Realisierung von illegalen Handlungen sowie der Versuch, unberechtigten Zugang zu Systemen, Software, Diensten oder Informationen zu erlangen,
5. eine Verwendung zu Zwecken der Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder gegen Gesetze verstößt,
6. eine Verwendung, die eine Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzerinnen oder Benutzer bewirkt,
7. jegliche Verwendung, die andere Benutzerinnen oder Benutzer behindert oder das gute Funktionieren der Services des Schulnetzes stört,
8. die unberechtigte Vervielfältigung und Verteilung von Software sowie jede Art der Verwendung, die im Widerspruch zum Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, steht.
(3) Über die Zulässigkeit einer konkreten Verwendung hat im Zweifelsfall die Schulleitung zu entscheiden.
(4) Die Schulleitung kann weitere standortspezifische IT-Nutzungsbedingungen anordnen. Sie kann dabei das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss beratend beiziehen.
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