Diese Verordnung gilt für
1. die Bildungsdirektionen,
2. die Stelle gemäß § 6e Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021,
3. Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. a, c und e BilDokG 2020 mit der Maßgabe, dass
a) hinsichtlich der Privatschulen ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung nur der 2. Abschnitt anzuwenden ist,
b) die §§ 13 und 14 nur auf Bildungseinrichtungen im Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, anzuwenden sind sowie
4. Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. b und d BilDokG 2020, ausgenommen die §§ 5, 7, 8, 9 und 12.
Keine Verweise gefunden