BundesrechtVerordnungenVerlängerung der Bestimmungen über die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken

Verlängerung der Bestimmungen über die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken

In Kraft seit 01. September 2021
Up-to-date

§ 1

Das Außerkrafttreten der §§ 742b ASVG, 380b GSVG, 374b BSVG und 261b B-KUVG samt Überschriften wird bis 31. Oktober 2021 verschoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2021 in Kraft.