Von der Anwendung dieser Verordnung umfasst sind soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 3 vorliegt
1. sämtliche von Eisenbahnverkehrsunternehmen
a) im österreichischen Staatsgebiet;
b) zwischen Halten in Österreich und den gemäß Staatsverträgen Österreich tarifarisch zugeordneten Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland bzw. deren Tarifschnittpunkten;
c) auf in Beilage 1 und Beilage 4 definierten Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt;
d) für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr erlösverantwortlich oder kommerziell
erbrachten Schienenpersonenverkehrsleistungen;
2. sämtliche von Personenverkehrsunternehmen im österreichischen Staatsgebiet für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr kommerziell erbrachte Kraftfahrlinienverkehre, auf denen die Tarife eines österreichischen Eisenbahnverkehrsunternehmens angewendet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise