(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat eine Zeichnung eines Objektes oder architektonischen Elementes (zB eine Ergänzung) anzufertigen und eine Kartierung durchzuführen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachliche Richtigkeit
2. Vollständigkeit
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
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