§ 6 Konditorei- und Patisseriewaren — Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung
Rückverweise
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
1. facheinschlägige Rechtsvorschriften und Richtlinien,
2. Rezepte und Optimierungen,
3. Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate,
4. Konditorei- und Patisseriewaren (Produkte),
5. Verkostung und Vollendung,
6. Dekoration und Präsentation,
7. Verpackung und Produktkennzeichnung,
8. Qualitätskontrolle, Analyse und Dokumentation,
9. Waren- und Lagerwirtschaft,
10. Kundenberatung.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachliche Richtigkeit,
2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
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