§ 5 Allgemeine Bestimmungen — Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung
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(1) Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Konditorei- und Patisseriewaren und Angewandte Mathematik und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
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