BundesrechtVerordnungenKonditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung§ 5

§ 5Allgemeine Bestimmungen

In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

(1) Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Konditorei- und Patisseriewaren und Angewandte Mathematik und hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.

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