BundesrechtVerordnungenEhrengeschenke-Verordnung BMKÖS

Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS

In Kraft seit 24. Juli 2021
Up-to-date

§ 1

Vor Veräußerung bzw. Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport übergeben wurden, ist die Interne Revision zur Ermittlung des Verkehrswertes anzuhören. Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.

§ 2

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind für karitative Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs. Sollte im Bundesministerium keine Generalsekretärin bzw. kein Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, betraut sein, so erfolgt diese Entscheidung über Vorschlag der Leiterin bzw. des Leiters der Präsidialsektion des Bundesministeriums.

§ 3

Aufgrund des § 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.