(1) Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind:
1. Erstankäufer gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie
2. Betriebe, die – ohne selbst Erstankäufer gemäß Z 1 zu sein – Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird,
und jährlich mindestens 48 000 Kilogramm Rohmilch übernehmen oder be- und verarbeiten.
(2) Milch im Sinne dieses Abschnitts ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß den §§ 8 bis 11 (ausgenommen § 9 Abs. 1) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.
(3) Die jährlichen Meldungen im Sinne dieses Abschnitts beziehen sich auf das Kalenderjahr.
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