(1) Die Personengruppierungen, die in auf Basis des Art. 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Verordnungen genannt sind, haben im Anlassfall
1. die zur Marktstabilisierung getroffenen Vereinbarungen und Beschlüsse und
2. die tatsächlich von diesen Vereinbarungen und Beschlüssen erfasste Erzeugungsmenge
zu melden.
(2) Die gemäß Abs. 1 erhaltenen Informationen sind von der AMA an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten.
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