BundesrechtVerordnungenAgrarmarkttransparenzverordnung§ 36

§ 36Meldung durch Verkäuferverband

In Kraft seit 09. Juli 2021
Up-to-date

(1) Jeder anerkannte Verkäuferverband bzw. jede anerkannte Gruppe von Verkäuferverbänden hat bis Ende Jänner des betreffenden Wirtschaftsjahres ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zu übermitteln.

(2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sind unverzüglich zu melden.

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