Eine Branchenvereinbarung zuzüglich der darin enthaltenen Wertaufteilungsklauseln sowie jede diesbezügliche Abänderung ist durch das Zucker erzeugende Unternehmen unverzüglich nach Abschluss, spätestens bis 31. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres, zu übermitteln.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise