Isoglucose erzeugende Unternehmen haben monatlich die entsprechende ausgelagerte Isoglucosemenge aus eigener Erzeugung gemäß Anhang III Z 2 Pkt. C der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 unter Angabe des jeweiligen Trockensubstanzgehalts, des Fructosegehalts und der entsprechenden Menge Trockenstoff zu melden.
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