(1) Jedes Zucker, Melasse und Bioethanol erzeugende Unternehmen sowie jedes Zucker raffinierende Unternehmen hat jährlich
1. die vorläufige Zuckererzeugung bis spätestens 5. März des laufenden Wirtschaftsjahres,
2. die endgültige Zucker-, Melasse- und Bioethanolerzeugung gemäß Anhang III Z 2 Pkt. B lit. e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 31. Oktober und
3. die Gesamtmenge, die während des abgelaufenen Wirtschaftsjahres an Einzelhändler und Unternehmen, die Zucker verwenden, verkauft wird, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und aufgeschlüsselt nach Menge, die für den Einzelhandel, für die Lebensmittelverarbeitung und für andere Wirtschaftszweige, ausgenommen Bioethanol, bestimmt ist, bis zum 31. Oktober
zu melden.
(2) Die Meldungen nach Abs. 1 haben für die Zuckererzeugung gemäß Anhang III Z 2 Pkt. B lit. a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefasst je Zucker erzeugendes Unternehmen zu erfolgen.
(3) Die Erzeugungsmenge ist für jeden Erzeugungsmonat anzugeben.
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