Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Wirtschaftsjahr den an die Zuckerrübenerzeuger gezahlten gewichteten Zuckerrübenpreis je Tonne für die Zuckerrüben der in Anhang III Pkt. B Z I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Standardqualität sowie die entsprechende Gesamtmenge an Zuckerrüben zu melden.
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