Jedes Zucker erzeugende Unternehmen, das Zucker entsprechend der in Anhang III Pkt. B Z II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Standardqualität aus Zuckerrüben oder Rohzucker erzeugt, hat monatlich den Verkaufspreis je Tonne und die Zuckermenge gemäß den Rechnungen im Rahmen von kurzfristigen und langfristigen Verträgen zu melden.
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