(1) Erstankäufer mit einem Aufkaufsvolumen von mindestens 1 000 Tonnen Getreide aus biologischer Produktion haben für folgende Erzeugnisse jährlich für das abgelaufene Getreidewirtschaftsjahr den endgültig ausbezahlten gewichteten Erzeugerpreis (Akontopreis mit Nachzahlung oder Fixpreis) gemeinsam mit der Ankaufsmenge für das jeweilige Produkt für biologisch produziertes Getreide und Ölsaaten zu melden:
1. Ackerbohne,
2. Braugerste,
3. Dinkel,
4. Futtergerste,
5. Futterhafer,
6. Futtermais,
7. Futterrogen,
8. Futtersoja,
9. Hartweizen,
10. Industriehafer,
11. Körnererbsen,
12. Mahlroggen,
13. Mais,
14. Ölsonnenblume,
15. Speisesojabohne,
16. Stärkemais,
17. Triticale und
18. Weichweizen (je Proteingehalt).
(2) Unternehmen, die im Gegensatz zu § 21 Abs. 6 weniger als 500 Tonnen der dort genannten Erzeugnisse am Binnenmarkt und aus Drittländern zukaufen, verarbeiten, weiterveräußern oder die angeführten Mahlprodukte herstellen, haben
1. für die Monate Jänner bis Juni bis 10. Juli und
2. für die Monate Juli bis Dezember bis 10. Jänner des Folgejahres
den Lagerbestand für die einzelnen Waren, getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden.
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