(1) Der wöchentlich von der Börse für Landwirtschaftliche Produkte in Wien und der Fruchtbörse Wels notierte Preis nachfolgender Produkte wird von der AMA als Großhandelspreis für folgende Erzeugnisse aus konventioneller Produktion herangezogen:
1. Braugerste,
2. Futtergerste,
3. Futterhafer,
4. Futtermais,
5. Futterroggen,
6. Futterweizen,
7. Hartweizen,
8. Mahlroggen,
9. Mahlweizen,
10. Ölraps,
11. Ölsonnenblume,
12. Qualitätshafer,
13. Rapsschrot,
14. Sojabohne,
15. Sojaschrot,
16. Triticale und
17. Weizenkleie.
(2) Ölmühlen, die im abgeschlossenen Getreidewirtschaftsjahr insgesamt mindestens 50 000 Tonnen Rapsöl, Sonnenblumenöl und Sojabohnenöl hergestellt haben, haben wöchentlich den Verkaufspreis für folgende Erzeugnisse aus konventioneller Produktion zu melden:
1. Rapsöl,
2. Sojabohnenöl und
3. Sonnenblumenöl.
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