(1) Schlachthöfe und Vermittler haben wöchentlich für Fleisch von Mastlämmern Menge in Stück und in Kilogramm (mit Durchschnittsgewicht) und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden.
(2) Als Preis ist der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.
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