Rückverweise
(1) Schlachthöfe haben wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland sowie getrennt nach biologischer und gesamter (biologischer und konventioneller) Produktion, zu melden:
1. Hälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 23/2019, insgesamt,
2. Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P nach diesen Klassen getrennt,
3. Hälften von Stieren der Fleischigkeitsklasse R,
4. Hälften von Jungstieren der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3,
5. Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse R 3,
6. Hälften von Ochsen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 3 und O 4,
7. Hälften von Kühen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3, O 4, P 2 und P 3,
8. Hälften von Kalbinnen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3 und O 4,
9. Schlachtkörper von Jungrindern im Alter von acht Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3 und
(2) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben wöchentlich für das frisch oder gekühlt vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden:
1. Hinterviertel von Jungstieren, ganz, mit Lappen für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P insgesamt,
2. Vorderviertel von Jungstieren, ganz, ohne Lappen für die Fleischigkeitsklassen E, U, R, O, P insgesamt und
3. Faschiertes mit einem Fettgehalt bis zu 20 %, einem Proteingehalt bis zu 15 % und einem Salzgehalt von weniger als 1 %.
(3) Nutzviehmärkte und Vermittler haben wöchentlich für die folgenden Kategorien Menge und Preis getrennt zu melden:
1. vermarktete Stierkälber getrennt nach Milch- und Fleischrassen im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182,
2. vermarktete Jungrinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182,
3. vermarktete männliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 und
4. vermarktete weibliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182.
(4) Die Menge ist in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.
(5) Als Preis ist im Fall
1. des Abs. 1 der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182,
2. des Abs. 2 der Verkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) und
3. des Abs. 3 der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis)
betreffend Abs. 3 Z 1 je Tier und in allen übrigen Fällen bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.
(6) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich für Faschiertes, frisch oder gekühlt mit einem Fettgehalt bis zu 20 %, einem Proteingehalt bis zu 15 % und einem Salzgehalt von weniger als 1 % den Einkaufspreis zu melden.
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