Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe:
1. Nutzviehmärkte: Viehmärkte, die regelmäßig mit Nutztieren beschickt werden und in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 Stück Jung- oder Jährlingsrinder oder 100 Kälber pro Markttag aufgetrieben wurden,
2. Schlachthöfe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 6 000 Stück Rinder, 2 500 Stück Kälber, 50 000 Stück Schweine, 500 000 Stück Masthühner, 100 000 Stück Truthühner oder 2 500 Stück Schafe geschlachtet wurden. Als Schlachthöfe gelten auch Betriebe, die Tiere schlachten lassen und die im ersten Satz genannte Menge umsetzen,
3. Vermittler: natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die im letzten Kalenderjahr Käufe von mehr als 2 500 Stück Kälbern, Jung- oder Jährlingsrindern, 25 000 Stück Ferkeln oder 2 500 Stück Schafen vermittelt haben. Als Vermittler gelten auch Erzeugergemeinschaften (zB Rinder- und Schweinebörsen), welche die im ersten Satz genannten Mengenumsätze erreichen, und Landesschafzuchtverbände,
4. Packstellen: Packstellen, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 5 Millionen Eier abgepackt wurden, und
5. Zerlegebetriebe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 6 000 Stück Rinder oder eine anteilige Anzahl an Hälften oder Viertel, 2 500 Stück Kälber, 50 000 Stück Schweine oder eine anteilige Anzahl an Hälften, 500 000 Stück Masthühner oder 100 000 Stück Truthühner zerlegt wurden.
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