BundesrechtVerordnungen69. Nachtrag zum Arzneibuch

69. Nachtrag zum Arzneibuch

In Kraft seit 06. Juli 2021
Up-to-date

§ 1

Die deutschsprachige Fassung des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.1, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2

Die Monographien und Texte der zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.1 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.