BundesrechtVerordnungenHeimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

In Kraft seit 01. Mai 2021
Up-to-date

Heimarbeitstarif

für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 10/2021/VIII/38/8

§ 1 Geltungsbereich

§ 1.

a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.

b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln

1. qualifizierter Art, d.s. insbesondere Hinterglasmalerei, Ikonenmalerei bzw. schreiberei, Federzeichnungen auf verschiedenen Materialien, freies Modellieren von verschiedenen Figuren aus Knetmassen, Emailmalerei,

2. nicht qualifizierter Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

c) Persönlich: Für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

§ 2 Entgelte

(1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,11 € zu berechnen.

(2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,79 € zu berechnen.

§ 3 Heimarbeitszuschlag

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

§ 4 Sonstige Ansprüche

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2021 festgesetzt.