BundesrechtVerordnungenHeimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter§ 1

§ 1Geltungsbereich

In Kraft seit 01. Mai 2021
Up-to-date

§ 1.

a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.

b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

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