Section Control-Messstreckenverordnung S33 Knoten St. Pölten – St. Pölten Nord
Vorwort
§ 1
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei teilweiser Führung des Verkehrs im Gegenverkehr – folgende Abschnitte der S33 Kremser Schnellstraße festgelegt:
1. für die Fahrtrichtung Knoten St. Pölten der Abschnitt
(Anm.: lit. a mit Ablauf des 22.8.2021 außer Kraft getreten)
b) zwischen km 6,795 und km 0,600 der Richtungsfahrbahn St. Pölten einschließlich des im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitts der Richtungsfahrbahn Krems
2. für die Fahrtrichtung Krems der Abschnitt der Richtungsfahrbahn Krems zwischen k 2,745 und km 6,725.
§ 2
Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
§ 3
§ 1 Z 1 lit. a und Z 2 sowie § 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1 Z 1 lit. b tritt mit 25. August 2021 in Kraft; § 1 Z 1 lit. a tritt mit Ablauf des 22. August 2021 außer Kraft.