Jede bzw. jeder Abfrageberechtigte hat der bzw. dem Verantwortlichen ausgewählte Personen, die an der betreffenden Institution (Bildungsdirektion oder IQS) tätig sind, zu benennen, denen die bzw. der Verantwortliche in Folge eine individuelle Abfrageberechtigung für die Gesamtevidenz einräumen kann. Die oder der Abfrageberechtigte ist in jedem Fall auf Antrag auch eine abfrageberechtigte Person.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise