(1) Die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz hat durch Auswahllisten so zu erfolgen, dass der Abfrageberechtigte
1. die Attribute oder eine Kombination von Attributen der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten und
2. die Gliederungsdarstellung der Datenarten
auswählt.
(2) Das Ergebnis der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz ist eine summarische Darstellung der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten und hat keine personenbezogenen Daten zu enthalten.
(3) Um einen Rückschluss auf Einzelpersonen auszuschließen, ist durch programmtechnische Vorkehrungen in der summarischen Darstellung die Ausgabe eines „*“ anstatt der konkreten Merkmalsausprägung vorzusehen, wenn die summarische Darstellung höchstens zwei Ergebnisse liefern würde.
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