§ 5 Antragstellung — Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
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Der Antrag ist gemäß dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebenen Format zu stellen. Er hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten: Angaben zur Antragstellerin oder zum Antragsteller (Name, Bezeichnung der Dienststelle), Angaben zur abfrageberechtigten Person (Name, abfragerelevante Aufgaben), Angaben zum Abfragezweck.
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