BundesrechtVerordnungenBerechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler§ 5

§ 5Antragstellung

In Kraft seit 03. Juni 2021
Up-to-date

Der Antrag ist gemäß dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebenen Format zu stellen. Er hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten: Angaben zur Antragstellerin oder zum Antragsteller (Name, Bezeichnung der Dienststelle), Angaben zur abfrageberechtigten Person (Name, abfragerelevante Aufgaben), Angaben zum Abfragezweck.

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