Der Umfang der Abfrageberechtigung umfasst
1. hinsichtlich der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren: die in der Gesamtevidenz enthaltenen Gesamtdatensätze, die von den Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und e des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 übermittelt worden sind, bezogen auf die in den gesetzlich definierten sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten fallenden Schulen;
2. hinsichtlich des IQS: sämtliche Daten der Gesamtevidenz.
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